Das neue Telearbeitsgesetz

Ein „beweglicher Arbeitsplatz“ wird in der heutigen Arbeitswelt immer attraktiver. Das neue Telearbeitsgesetz, welches am 1.1.2025 voraussichtlich in Kraft treten soll, schafft hierfür erstmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Die seit 1.4.2021 bestehende Regelung zum Homeoffice in § 2h AVRAG soll durch diese gesetzliche Novelle erweitert werden.

Telearbeit liegt demnach dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringen. Eine Tätigkeit in der Zweigniederlassung oder in einer anderen Filiale zählt daher nicht als Telearbeit. Bislang bestehende Homeoffice-Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, können aber um neue Arbeitsorte ergänzt werden. Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.

Eine weitere Voraussetzung ist die Regelmäßigkeit, sodass die Telearbeit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden muss. Die Arbeitsleistung muss zudem nur in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie stehen. Es ist daher keine zwingende Voraussetzung, dass die Tätigkeit ausschließlich über den Einsatz dieser Technologien erfolgt. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wird adaptiert und der Arbeitsunfall neu definiert.  Hier wird künftig zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinne unterschieden (§ 175 ASVG). Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten die eigene Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz besteht, die Wohnung eines nahen Angehörigen sowie Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von den soeben erwähnten verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom Versicherten selbst gewählt werden.

Wenn Telearbeit iSd § 2h AVRAG vorliegt, kann eine Telearbeitspauschale ausbezahlt werden (§ 26 Z 9 EstG 1988). Die Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht höchstens für 100 Tage im Kalenderjahr zu.

Die Umstellung zur Telearbeit bringt es mit sich, dass die Rahmenbedingungen genau geregelt werden müssen. Arbeitgeber müssen vor allem die arbeitszeit- und datenschutzrechtlichen Aspekte besonders beachten.

Stand 25.7.2024, Mag. Tülay Altuntas